Einwilligungsnachweis bei Leads notwendig

Bußgeld wegen fehlenden Einwilligungen bei Leads

Um neue Kundinnen und Kunden zu generieren, nutzen viele Unternehmen Leads von Dienstleistern. Es sollte jedoch nicht blind darauf vertraut werden, dass Dienstleister alle notwendigen Einwilligungen eingeholt haben. Ein aktueller Fall aus Frankreich zeigt, dass es durchaus notwendig ist Nachweise über erforderliche Einwilligungen vorlegen zu können.

Hintergrund

FORIOU ist ein französisches Unternehmen, dass sich auf die Vermarktung und Verwaltung von Treueprogrammen und -karten spezialisiert hat. Da FORIOU keine Mitarbeitenden beschäftigt, werden sämtliche Abläufe über Subdienstleister abgewickelt. Zu diesen zählen unter anderem auch Datenbroker, die Daten aus Gewinnspielen und Onlineumfragen erheben. Diese Daten nutzte FORIOU, um Werbung zu betreiben. Dieses Vorgehen ist nach Art. 7 DSGVO nur mit einer Einwilligung der betroffenen Personen zulässig, die durch FORIOU nicht nachgewiesen werden konnte. Zwar wurden im Rahmen der Gewinnspiele und Umfragen Einwilligungen eingeholt, jedoch entsprachen diese nicht den hohen Anforderungen der DSGVO, da die Buttons zur Abgabe der Einwilligung deutlich auffälliger und größer gestaltet waren als die Buttons zur Ablehnung der Einwilligung. Somit waren die Voraussetzungen für eine freiwillige und informierte Einwilligung nicht erfüllt. Zudem fehlte der Hinweis, dass die erhobenen Daten an FORIOU weitergeleitet werden. Die französische Datenschutzbehörde CNIL belegte FORIOU aufgrund dessen mit einem Bußgeld in Höhe von 310.000 EUR. FORIOU berief sich noch darauf seine Subunternehmen vertraglich dazu verpflichtet zu haben gesetzliche Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten. Diese Ansicht teilt die Datenschutzbehörde nicht und erklärt, FORIOU hätte die vertraglichen Verpflichtungen kontrollieren müssen und hafte somit als Verantwortlicher.

Unsere Einschätzung

Die Entscheidung des CNIL zeigt, dass Unternehmen sich nicht einfach blind auf die Aussagen der Subunternehmer verlassen sollten. Selbst vertragliche Regelungen schützen das verantwortliche Unternehmen nicht vor Bußgeldern.

Ihr WeComply Team.

Weitere Links und Hinweise: