Whistleblower: Einigung zwischen Bund und Ländern

Vermittlungsausschuss einigt sich auf Kompromisse beim Hinweisgeberschutzgesetz

Der Vermittlungsausschuss zwischen Bundesrat und Bundestag konnte gestern am 9. Mai 2023 eine Einigung über das „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) erzielen. Der Bundesrat erteilte am 10. Februar 2023 keine Zustimmung für das im Dezember 2022 vom Bundestag beschlossene Gesetz. Die Länderkammer begründete die Verweigerung damit, dass die Regelungen im HinSchG die gestellten Anforderungen der EU-Whistleblower-Richtlinie weit übertreffen und einen zu großen Bürokratieaufwand schaffen. Die Verhandlungen des Vermittlungsausschusses endeten nun mit einer Einigung über kleinere Änderungen im Gesetzestext. Der Bundestag stimmte der Beschlussempfehlung heute zu. Der Bundesrat dürfte bereits morgen in seiner 1033. Plenarsitzung zustimmen.

EU-Richtlinie muss umgesetzt werden

Die Europäische Kommission leitete aufgrund der fehlenden Umsetzung der „Whistleblower-Richtlinie“ Anfang 2023 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und sieben weitere europäische Staaten (Tschechien, Estland, Spanien, Italien, Luxemburg, Ungarn und Polen) ein. Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union waren ursprünglich bis zum 17. Dezember 2021 verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Anweisungen der Richtlinien nachzukommen.

Deutschland reagiert auf Druck der Europäischen Kommission

Der neue Gesetzeswortlaut sieht nun vor, dass Meldestellen nicht dazu verpflichtet sind, anonyme Meldungen zu ermöglichen. Es soll stattdessen lediglich ermöglicht werden auch anonyme Meldungen abzugeben. Zudem sollen Verstöße bevorzugt intern eingereicht werden, wenn die Möglichkeit besteht gegen diese direkt und wirksam intern vorzugehen.

Weitere Änderungen im Gesetzestext

In Zukunft sollen nur Informationen zu Verstößen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, wenn sich diese auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle beziehen, die mit der hinweisgebenden Person beruflich in Kontakt stehen. Im ersten Gesetzentwurf war bereits eine Beweislastumkehr vorgesehen, wenn die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber Benachteiligungen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden. Im veränderten Gesetzeswortlaut soll nur dann die Vermutung bestehen, dass eine Benachteiligung direkt als Repressalie (z.B. Drohungen oder Maßnahmen wie Kündigung, negative Beurteilungen, Disziplinarmaßnahmen und Mobbing) gilt, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht. Zudem beträgt die Bußgeldhöhe nun maximal 50.000,00 EUR – entgegen der beabsichtigten 100.000,00 EUR.

Weitere wichtige Regelungen des Gesetzes

Es bleibt unverändert bei den folgenden Grundanforderungen, die bußgeldbewehrt sind:

  • Alle Organisationen müssen ihren Beschäftigten ermöglichen, externe Meldestellen, wie die der Bundes- und Landesbehörden, benachrichtigen zu können. Dies muss drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen.
  • Organisationen mit Beschäftigten zwischen 50 und 249, sowie Unternehmen in Branchen wie Energie, Gesundheitswesen und Finanzdienstleistungen unabhängig ihrer Beschäftigtenanzahl, müssen eine interne Meldestelle einrichten. Umzusetzen ist dies bis zum Dezember 2023.
  • Für Organisationen mit über 250 Beschäftigten gilt keine Übergangsfrist, sondern die Verpflichtung gilt bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes. Hingegen können Bußgelder erst sechs Monate nach der Verkündung des Gesetzes verhangen werden.

Was Organisationen nun beachten müssen

Nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag ist die Zustimmung des Bundesrates nur noch Formsache. Der Bundesrat wird bereits morgen die Zustimmung erteilen. Es ist fest davon auszugehen, dass bereits Mitte Juni 2023 das neue Gesetz in Kraft treten wird. Falls Sie also noch keine interne Meldestelle für Ihre Beschäftigten eingerichtet haben und hierzu verpflichtet sein sollten, ist nun Eile geboten. In spätestens einem halben Jahr sollte die Einrichtung abgeschlossen sein, anderenfalls droht ein Bußgeld.

Ihr WeComply Team.

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